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   VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 101-I-16   

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VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 101-I-16 (https://dejure.org/2016,47886)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.12.2016 - 101-I-16 (https://dejure.org/2016,47886)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 101-I-16 (https://dejure.org/2016,47886)
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  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 63-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 101-I-16
    1. Das verfassungsgerichtliche Verfahrensrecht sieht im Freistaat Sachsen bei einem Obsiegen im Organstreitverfahren eine Auslagenerstattung vor (SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - Vf. 63-I-15; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11

    Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Thema Sonderwirtschaftszonen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 101-I-16
    So kann die Staatsregierung gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11; Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 34-I-12).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 62-I-02

    Organstreitverfahren auf Antrag einer Abgeordneten wegen der Nichtbeantwortung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 101-I-16
    In diesem Fall ist die Nichterfüllung des materiellen Informationsanspruchs des Abgeordneten oder des Parlaments aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gerechtfertigt, wenn eine nachvollziehbare Mitteilung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erfolgt, welche der besonders ausgestalteten Informationsübermittlung entgegenstehen (SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - Vf. 62-I-02 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 34-I-12

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 101-I-16
    So kann die Staatsregierung gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 44-I-11; Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 34-I-12).
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